website design software
Unsere Satzung

Diese Seite wird derzeit komplett überarbeitet. Wir werden schnellstmöglich den gewohnten Informationsumfang wieder bereitstellen.


Die Satzung ist auch als pdf-Datei verfügbar:

Satzung BV-Kornburg

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Kornburg e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer 1672 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist:

  • Förderung und Wahrung der Belange Kornburgs in verkehrstechnischer, baulicher und sonstiger Hinsicht, soweit es sich um allgemeine, öffentliche Interessen der Gesamteinwohnerschaft handelt.
  • Erhaltung der in Kornburg verbliebenen einzigartigen Kulturwerte sowie Pflege des heimatlichen Brauchtums, der Geschichte und Tradition Kornburgs.
  • Förderung der Kinder- und Jugendbetreuung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Vertretung kommunaler Anliegen des Einzugsbereiches gegenüber der Stadtverwaltung und anderen Behörden.
  • Die Mitwirkung bei Planungsvorhaben der Stadt Nürnberg und anderer Planungsträger.
  • Die Vermittlung von Vorträgen geschichtlichen und kulturellen Inhalts.
  • Bürgerinformationen durch Versammlungen, Handzettel, Mitteilungsblätter, Schaukästen, usw.

Mit parteipolitischen und konfessionellen Angelegenheiten befasst sich der Verein nicht.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

A) Mitglieder

Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand begründet.

Vereine, kirchliche Vereinigungen, schulische Einrichtungen und Firmen können dem Bürgerverein beitreten und besitzen wie jedes Mitglied 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch den legitimierten Vertreter oder dem von ihm bestellten Bevollmächtigten ausgeübt werden.

 

B) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge und Spenden

Die Einnahmen der Vereins, die sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergeben, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die gewählten Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Entschädigungen, außer Ersatz der Sachausgaben, sind nicht zulässig.

In der Jahreshauptversammlung wird der Mindestjahresbeitrag für das folgende Kalenderjahr festgesetzt, der spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres fällig wird.

Mitglieder, die mit Beitragszahlungen im Rückstand sind, können in der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht ausüben.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen, Vorstand und Beirat zu wählen oder in diese gewählt zu werden. Zu den Vorstandssitzungen haben nur Vorstand und Beirat des Vereins Zutritt. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch voll zu bezahlen.

Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und des Beirates. Ein Einspruch gegen den Vorstandsbeschluß ist zulässig. Ein Ehrenausschuß, dem keine Mitglieder des Vorstandes und Beirates angehören dürfen, entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen endgültig.

Ausschlußgründe sind:

    a) Wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

    b) Ehrenrührige Handlungen

    c) Vorsätzliche Schädigung der Interessen des Vereins

 

§ 8

Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand gem. § 26 BGB:

Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, von denen jeder alleine vertretungsberechtigt ist.

3. Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, bestehend aus:

      • a) Schatzmeister
      • b) Schriftführer
      • c) 3 Verwaltungsmitgliedern

4. Kassenprüfer

Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer, deren Amtszeit 2 Jahre dauert.

Wiederwahl ist zulässig. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören.
 

5. Ehrenausschuss

Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung 3 Vereinsangehörige in den Ehrenausschuß. Diese dürfen nicht der Verwaltung angehören. Amtszeit 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dieser berichtet der/die Vorsitzende über die Tätigkeit des Vorstandes und nimmt Anträge der Mitglieder entgegen. Nach Möglichkeit soll pro Quartal eine Veranstaltung stattfinden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Im ersten Halbjahr eines Jahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt, die mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist.

In dieser berichtet der Vorstand über die Tätigkeit im vergangenen Vereinsjahr, der Schatzmeister über den Kassenbestand und die Kassenprüfer über die Kassenführung.

Die amtierenden Kassenprüfer erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Auf deren Vorschlag hin entlastet die Jahreshauptversammlung den Schatzmeister.

Die Jahreshauptversammlung entlastet den Vorstand und Beirat und nimmt alle 2 Jahre die Neuwahl des Vorstandes, des Beirats, der Kassenprüfer und des Ehrenausschusses vor. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Personen, die ein politisches Mandat ausüben, können weder in den Vorstand noch in den Beirat gewählt werden.

Die Wahl des Vorstandes, des Beirats, der Kassenprüfer und des Ehrenausschusses erfolgt durch Akklamation, wenn kein Mitglied geheime Wahl verlangt.

Der bisherige Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.

Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom

1. und 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken, wie den im Vereinsgebiet ansässigen Kindergärten und dem Kornburger Heimatmuseum zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben. Über die Einzelheiten hat die Hauptversammlung zu beschließen.

 

§ 11

Inkrafttreten

Die vorliegende, überarbeitete Fassung der Satzung des Bürgervereins wurde in der Jahreshauptversammlung am 12. Juni 2008 mit entsprechender Stimmenmehrheit beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Nürnberg, 12. Juni 2008

[Start] [Aktuelles] [Termine] [Presse] [Bilder] [Über uns] [Vorstand] [Mitglied werden?] [Satzung] [Links] [Impressum]

Unsere Partner:

Kreiselmeyer
Umformtechni
k

Bäckerei Nusselt
Kornburg