
Satzung
Die Satzung ist auch als pdf-Datei verfügbar:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Kornburg e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer 1672 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist:
- Förderung und Wahrung der Belange Kornburgs in verkehrstechnischer, baulicher und sonstiger Hinsicht, soweit es sich um allgemeine, öffentliche Interessen der Gesamteinwohnerschaft handelt.
- Erhaltung der in Kornburg verbliebenen einzigartigen Kulturwerte sowie Pflege des heimatlichen Brauchtums, der Geschichte und Tradition Kornburgs.
- Förderung der Kinder- und Jugendbetreuung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Vertretung kommunaler Anliegen des Einzugsbereiches gegenüber der Stadtverwaltung und anderen Behörden.
- Die Mitwirkung bei Planungsvorhaben der Stadt Nürnberg und anderer Planungsträger.
- Die Vermittlung von Vorträgen geschichtlichen und kulturellen Inhalts.
- Bürgerinformationen durch Versammlungen, Handzettel, Mitteilungsblätter, Schaukästen, usw..
Mit parteipolitischen und konfessionellen Angelegenheiten befasst sich der Verein nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
A) Mitglieder
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand begründet.
Vereine, kirchliche Vereinigungen, schulische Einrichtungen und Firmen können dem Bürgerverein beitreten und besitzen wie jedes Mitglied 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch den legitimierten Vertreter oder dem von ihm bestellten Bevollmächtigten ausgeübt werden.
B) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5
Mitgliedsbeiträge und Spenden
Die Einnahmen des Vereins, die sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergeben, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die gewählten Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Entschädigungen, außer Ersatz der Sachausgaben, sind nicht zulässig.
In der Jahreshauptversammlung wird der Mindestjahresbeitrag für das folgende Kalenderjahr festgesetzt, der spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres fällig wird.
Mitglieder, die mit Beitragszahlungen im Rückstand sind, können in der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht ausüben.
In Härtefällen und sonstigen begründeten Fällen kann der Vorstand über die völlige oder zeitweise Befreiung vom Jahresbeitrag entscheiden.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen, den Vorstand zu wählen oder in diesen gewählt zu werden.
Zu den Vorstandssitzungen hat nur der Vorstand des Vereins Zutritt. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch voll zu bezahlen.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Ausschlußgründe sind:
a) Wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
b) Ehrenrührige Handlungen
c) Vorsätzliche Schädigung der Interessen des Vereins
§ 8
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Hauptversammlungen und der Vorstand.
2. Vorstand gem. § 26 BGB:
Der Vorstand besteht aus:
- Dem/der Vorsitzenden
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenverwalter/in
- dem/der Protokollführer/in
Die Vorsitzenden sind jeder alleine vertretungsberechtigt.
3. Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer, deren Amtszeit 2 Jahre dauert.
Wiederwahl ist zulässig. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9
Hauptversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung. Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung sind schriftlich beim Vorstand bis spätestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung einzureichen. Die Tagesordnung ist um die fristgerecht eingereichten Anträge zu ergänzen. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Hauptversammlung bekanntzugeben. Der Vorstand ist an die Antragsfrist nicht gebunden.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.
In dieser berichtet der Vorstand über die Tätigkeit im vergangenen Vereinsjahr, der Schatzmeister über den Kassenbestand und die Kassenprüfer über die Kassenführung.
Die amtierenden Kassenprüfer erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Auf deren Vorschlag hin entlastet die Jahreshauptversammlung den Schatzmeister.
Die Jahreshauptversammlung entlastet den Vorstand und nimmt alle 2 Jahre die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer vor. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Personen, die ein politisches Mandat ausüben, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt durch Akklamation, wenn kein Mitglied geheime Wahl verlangt.
Der bisherige Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
Die Hauptversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird durch die Hauptversammlung beschlossen. Die Hauptversammlung bestellt die Liquidatoren.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken, wie den im Vereinsgebiet ansässigen Kindergärten und dem Kornburger Heimatmuseum zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben. Über die Einzelheiten hat die Hauptversammlung zu beschließen.
§ 11
Inkrafttreten
Die vorliegende, überarbeitete Fassung der Satzung des Bürgervereins wurde in der Jahreshauptversammlung am 06.März 2018 mit entsprechender Stimmenmehrheit beschlossen.
Nürnberg, 06.März 2018